Informationen über Alarmierungsanlagen,
Notfallwarnsysteme und Sprachalarmanlagen

 

Weshalb wird ein solches System überhaupt gefordert, dass kostet doch nur Geld ?

Der Hintergrund ist, dass es um den Schutz von Leib und Leben geht. In der Regel ist eine Alarmierungsanlage auch baurechtlich (Brandschutzkonzept) und von der Versicherung gefordert.

Insbesondere nach dem Brand am Düsseldorfer Flughafen am 11.04.1996 mit 17 Todesopfer und 88 zum Teil schwer verletzten Menschen wurden die Auflagen und Vorschriften zum Brandschutz angepasst. Der Verlauf an diesem Tag ist im Feuerwehr Magazin sehr gut aufgeführt und gedanklich gut nachvollziehbar.

https://www.feuerwehrmagazin.de/nachrichten/news/brandkatastrophe-am-flughafen-duesseldorf-106612 (oder google).

Erschreckend dabei ist, dass es noch heute erhebliche Mängel in einer Vielzahl von Objekten, auch neuerem Baujahr gibt. Zugestellte Fluchtwege, Dekomaterial, nachträgliche Änderungen der Räumlichkeiten, fehlende oder falsche Brandabschottungen und Verkabelungen, Defekte am Alarmierungssystem (z.B. veraltete poröse Lautsprecher, die bereits auseinanderfallen), Nichteinhaltung von Normen und Vorgaben führen zu diesem Zustand.

Die Einsicht für die Notwendigkeit der Alarmierungsanlage, deren Wartung und Instandhaltung endet oft am Punkt der Zuständigkeit und Kostenverteilung. Die notwendigen Arbeiten werden oft unnötig herausgezögert, was nur eine Risikoerhöhung der Verantwortlichen zur Folge hat.

Es ist hier zu beachten, dass die Haftung beim Betreiber liegt. Angefangen beim Haustechniker über Betriebsleiter, Geschäftsleiter, Bau-Fachberater, Bau-Management bis hoch zum Geschäftsführer der Gesellschaft und Hausbesitzer.

Das Oberverwaltungsgericht Münster (AZ: 10A363/86) formuliert es für den betreffenden Kollegen so:
„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!“

Wo ist geregelt, was ich haben sollte oder muss ?

In der Muster-Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen (MVV TB) und in der Landesbauordnung (LBO) ist juristisch geregelt um welche Art von Gebäuden, Normen und Fachkompetenz es sich handelt. In der Regel geht es um Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen, Gast- und Beherbergungsstätten, Waren- und Geschäftshäuser, Hochhäuser und Industriebauten, Krankenhäuser, Pflege- und Heime, Versammlungsstätten, Forensik, JVA, Schulen und andere Objekte.

Das Baurechtsamt ist für die Baugenehmigung und für das dazugehörige Brandschutzkonzept zuständig, hier ist festgelegt um welche Art des Gebäudes und Nutzung es sich handelt. Weiter ist festgelegt, ob es sich um ein Alarmierungssystem nach DIN EN 60849, DIN EN 50849, VDE 0828-1 oder DIN VDE 0833-4 handelt und in welche Sicherheitsstufe und Kategorie das Objekt eingestuft ist. Bei älteren Gebäuden, vor Einführung der Norm im Jahr 1999, ist die Funktion der Alarmierungsanlage oft umschrieben dargestellt. Aus diesen Daten ergibt sich das zu installierende System.

Ist eine Alarmierung auch über Hupen und Sirenen möglich ?

In Einzelfällen ist das auch möglich. Man unterscheidet dabei, ob es sich um Ortskundige (z.B. Betriebsangehörige) oder um nicht Ortskundige (Betriebsfremde, Kunden, Gäste,..) Menschen handelt. Dabei geht man davon aus, dass Ortskundige durch regelmäßige Schulungen die Signale kennen und entsprechende Handlungen aus dem Notfallplan ausführen können.
Nicht Ortskundige Menschen hingegen benötigen eine klare Anweisung, wie sie sich in der Gefahrensituation verhalten sollen.

Neubau / Bestand, welche Norm kommt bei mir zum Tragen ?

Vereinfacht gesagt gilt das Datum der Baugenehmigung und des Brandschutzkonzeptes mit einer Handlungsfrist von 2 Jahren. Nach Abgelaufener Frist muss die Baugenehmigung und das Brandschutzkonzept beim Baurechtsamt neu beantragt, geprüft und um eventuelle Änderungen angepasst werden.
Ist die Alarmierungsanlage in diesem Zeitraum nach gültigen Normen errichtet worden, so gelten diese Normen bis zur Veränderung der Alarmierungsanlage. Gewisse Erneuerungen sind als Reparatur zulässig. Hierbei ist mit der zuständigen Fachfirma, Sachverständigen und gegebenenfalls mit dem Baurechtsamt die Änderung abzuklären und schriftlich festzuhalten.


  • Ab 1999-05 gilt die DIN EN 60849/VDE 0828-1 für Elektroakustische Notfallwarnsysteme
  • Ab 2007-09 gilt die DIN VDE 0833-4 Festlegung für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall
  • Ab 2012-04 gilt die DIN 14675 Fachfirma für Sprachalarmanlagen
  • Ab 2014-10 gilt die DIN VDE 0833-4 Festlegung für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall
  • Ab 2017-09 gilt die DIN EN 50849/VDE 0828-1 für Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ohne Brandalarm)


Mindestanforderungen an die Systeme


DIN EN 60849 / VDE 0828-1 ab 1.05.1999
(Ersetzt durch DIN EN 50849 / VDE 0828-1 ab 1.11.2017)


Ein akustisches Notfallwarnsystem muss verständliche Informationen über Maßnahmen verbreiten können, die zum Schutz von Menschenleben innerhalb eines oder mehrerer Bereiche vorzunehmen sind.

1. Das System muss mindestens folgende Eigenschaften haben:

  • Notfallmikrofon
  • digitaler Speicher mit Notfalldurchsage und Aufmerksamkeitssignal
  • Vorverstärker (Mixer/Controller)
  • Anzeigeelemente für Betrieb, Alarm, Sammelstörung, Schallgeber
  • Verstärkerüberwachung mit Havarie Umschaltung
  • Arbeitsverstärker (mit 10% Reserveleistung)
  • Havarie Verstärker (mit 10% Reserveleistung)
  • Lautsprecher in A/B Verkabelung
  • Lautsprecher Linienüberwachung (Kurzschluss, Erdschluss, Unterbrechung, Impedanz)
  • Haupt- und Reservestromüberwachung
  • Hauptstromversorgung (mit Angabe des Stromverteilers und Sicherung)
  • Reservestromversorgung:
  • ohne Notfallgenerator 24h Standby Strom + 30 min. Alarm Strom x Sicherheitsfaktor 1,25 = min. Batteriegröße
  • mit Notfallgenerator 6h Standby Strom + 30 min. Alarm Strom x Sicherheitsfaktor 1,25 = min. Batteriegröße
  • Batterie (Akkutausch alle 4 Jahre nach VdS-Richtlinie 2095)

2. Das System muss jederzeit betriebsbereit sein. Nach Anlegen der Stromversorgung muss das System innerhalb von 10 s eine Alarmaussendung beginnen können. Ist das System bereits eingeschaltet, so muss es innerhalb von 3 s ein Aufmerksamkeitssignal verbreiten können.


3. Automatische Fehlerüberwachung:

  • Hauptstromversorgung
  • Reservestromversorgung
  • Batterieladegerät, dass mit der Haupt- und Reserve- Stromversorgung verbunden ist.
  • Mikrofon, Sprechstelle, Vorverstärker, Verstärker
  • Lautsprecherlinie (Kurzschluss, Erdschluss, Unterbrechung und Impedanz)
  • Ausfall Verstärker und Havarie Verstärker
  • Speicher für Notfalldurchsagen und Aufmerksamkeitssignal
  • Prozessor für die Ausführung seines Software-Programms
  • Verbindung BMZ <> SAZ, Alarmauslösung und Sammelstörung

4. Prioritäten:

  • Durchsagen über ein Notfallmikrofon
  • Gespeicherte Notfalldurchsagen mit Aufmerksamkeitssignal
  • Durchsagen und Audioeinspielungen

5. Sprachverständlichkeit (STI-PA) im Wirkungsbereich, inner- und außerhalb eines Gebäudes (3.1) (IEC 60268-16)


6. Gebrauchsanweisung, Anlagendokumentation, Betriebsbuch:

  • Gebrauchsanweisungen
  • Daten zum Objekt (Baugenehmigung, Brandschutzkonzept)
  • Daten zum System (Blockschaltbild, Technische Daten)
  • Daten zum Ersatzstromsystem (Berechnung, Batteriegröße)
  • Daten zum Lautsprechersystem (Gebäude Lautsprecherplan, Linien Impedanz Werte und Verstärkerzuordnung)
  • Protokoll der Sprachverständlichkeitsmessung (STI-PA)
  • Technische Datenblätter und Zertifikate
  • Sachverständigen- und Wartungsberichte
  • Betriebsbuch

7. Verantwortliche Person beim Betreiber


DIN VDE 0833-4 ab 1.09.2007
(Ersetzt durch DIN VDE 0833-4 ab 1.10.2014)


Eine Sprachalarmanlage muss verständliche Informationen über Maßnahmen verbreiten können, die zum Schutz von Menschenleben in mehrerer Bereiche vorzunehmen sind.


Eine SAA muss aus DIN EN 54 Komponenten bestehen, dass funktionsmäßige Zusammenspiel muss sichergestellt sein.
Für eine SAA sind im Wesentlichen folgende Punkte festzulegen:


  • Sicherheitsstufe
  • Beschallungsumfang
  • Alarmierungsbereiche
  • Standort der Sprachalarmzentrale
  • Anordnung
  • Zugänglichkeit
  • Notwendigkeit von Brandfallmikrofonen, Anzahl, Standorte, Anordnung, Zugänglichkeit usw. 
  • Alarmorganisation des Betreibers.

1. Sprachalarmzentralen müssen der Norm DIN EN 54-16 entsprechen und min. folgende Eigenschaften haben:

  • die Ansteuerung durch eine BMZ muss grundsätzlich über überwachte Übertragungswege nach Anhang A erfolgen
  • die SAZ-Sammelstörung an die BMZ muss grundsätzlich über überwachte Übertragungswege erfolgen
  • Notfallmikrofon (wenn gefordert)
  • digitaler Speicher mit Aufmerksamkeitssignal nach DIN 33404-3 und Notfalldurchsage
  • Vorverstärker (Mixer/Controller)
  • Anzeigeelemente für Betrieb, Alarm, Sammelstörung
  • Schallgeber
  • Verstärkerüberwachung mit Havarie Umschaltung
  • Arbeitsverstärker (mit 10% Reserveleistung)
  • Havarie Verstärker (mit 10% Reserveleistung)
  • Lautsprecher in A/B Verkabelung mit max. 1600 m² im Bandabschnitt (E30 bis zum ersten Lautsprecher)
  • Lautsprecher Linienüberwachung (Kurzschluss, Erdschluss, Unterbrechung, Impedanz)
  • Energieversorgung nach DIN EN 54-4 (mit Haupt-, Ersatz- und Ladestromüberwachung)
  • Hauptstromversorgung (mit Angabe des Stromverteilers und markierter Sicherung)
  • Reservestromversorgung:
  • ohne Notfallgenerator 30h Standby Strom + 30 min. Alarm Strom x Sicherheitsfaktor 1,25 = min. Batteriegröße
  • mit Notfallgenerator 4h Standby Strom + 30 min. Alarm Strom x Sicherheitsfaktor 1,25 = min. Batteriegröße
  • Batterie (Akkutausch alle 4 Jahre nach VdS-Richtlinie 2095)

2. Automatische Fehlerüberwachung:

  • Hauptstromversorgung
  • Reservestromversorgung
  • Batterieladegerät, dass mit der Haupt- oder Reservestromversorgung verbunden ist.
  • Mikrofon, Sprechstelle, Vorverstärker, Verstärker
  • Lautsprecherlinie (Kurzschluss, Erdschluss, Unterbrechung, Impedanz)
  • Ausfall Verstärker und Havarie Verstärker
  • Speicher für Notfalldurchsagen und Aufmerksamkeitssignal
  • Prozessor für die Ausführung seines Software-Programms
  • Verbindung BMZ zwischen SAZ, Alarmauslösung und Sammelstörung

3. Prioritäten:

  • Durchsagen über ein Notfallmikrofon
  • manuell gestartete Notfalldurchsagen mit Aufmerksamkeitssignal
  • automatisch gestartete Notfalldurchsagen mit Aufmerksamkeitssignal
  • Durchsagen und Audioeinspielungen

4. Sprachverständlichkeit (STI-PA) im Wirkungsbereich, inner- und außerhalb eines Gebäudes (3.1) (IEC 60268-16)


5. Gebrauchsanweisung, Anlagendokumentation, Betriebsbuch

  • Gebrauchsanweisungen
  • Daten zum Objekt (Baugenehmigung, Brandschutzkonzept)
  • Daten zum System (Blockschaltbild, Technische Daten)
  • Daten zum Ersatzstromsystem (Berechnung, Batteriegröße)
  • Daten zum Lautsprechersystem (Gebäude Lautsprecherplan mit Bezeichnung und Grenzen des Wirkungsbereiches
  • Linien Impedanz Werte und Verstärkerzuordnung
  • Protokoll der Sprachverständlichkeitsmessung (STI-PA)
  • Technische Datenblätter und Zertifikate
  • Sachverständigen- und Wartungsberichte
  • Betriebsbuch

6. Verantwortliche Person beim Betreiber


DIN VDE 0833-4 ab 1.10.2014


Eine Sprachalarmanlage muss verständliche Informationen über Maßnahmen verbreiten können, die zum Schutz von Menschenleben mehrerer Bereiche vorzunehmen sind.


Eine SAA muss aus DIN EN 54 Komponenten bestehen, dass funktionsmäßige Zusammenspiel muss sichergestellt sein.


Für eine SAA sind im Wesentlichen folgende Punkte festzulegen, die Phasen nach DIN 14675 SAA sind im Sprachalarmkonzept durch eine Fachfirma verantwortlich zu erbringen.

  • Sicherheitsstufe
  • Beschallungsumfang
  • Alarmierungsbereiche
  • Standort der Sprachalarmzentrale, Anordnung, Zugänglichkeit 
  • Notwendigkeit von Notfallmikrofonen, Zugänglichkeit
  • Alarmorganisation des Betreibers.

1. Sprachalarmzentralen müssen der Norm DIN EN 54-16 entsprechen und min. folgende Eigenschaften haben:

  • Die Ansteuerung durch eine BMZ muss grundsätzlich über überwachte Übertragungswege nach Anhang G erfolgen
  • Die SAZ-Sammelstörung an die BMZ muss grundsätzlich über überwachte Übertragungswege erfolgen
  • Notfallmikrofon mit manueller Alarmauslösung muss sich neben der BMA bzw. Erstinformationsstelle befinden
  • digitaler Speicher mit Aufmerksamkeitssignal nach DIN 33404-3 und Notfalldurchsage
  • Vorverstärker (Mixer/Controller)
  • Anzeigeelemente für Betrieb, Alarm, Sammelstörung
  • Schallgeber
  • Verstärkerüberwachung mit Havarie Umschaltung
  • Arbeitsverstärker (mit 10% Reserveleistung)
  • Havarie Verstärker (mit 10% Reserveleistung)
  • Lautsprecher in A/B Verkabelung mit max. 1600 m² im Bandabschnitt (E30 bis zum ersten Lautsprecher)
  • Lautsprecher Linienüberwachung (Kurzschluss, Erdschluss, Unterbrechung, Impedanz)
  • Energieversorgung nach DIN EN 54-4 (mit Haupt-, Ersatz- und Ladestromüberwachung)
  • Hauptstromversorgung (mit Angabe des Stromverteilers und markierter Sicherung)
  • Reservestromversorgung:
  • ohne Notfallgenerator 30h Standby Strom + 30 min. Alarm Strom x Sicherheitsfaktor 1,25 = min. Batteriegröße
  • mit Notfallgenerator 4h Standby Strom + 30 min. Alarm Strom x Sicherheitsfaktor 1,25 = min. Batteriegröße
  • Batterie (Akkutausch alle 4 Jahre nach VdS-Richtlinie 2095)

2. Automatische Fehlerüberwachung

  • Hauptstromversorgung
  • Reservestromversorgung
  • Batterieladegerät, dass mit der Haupt- oder Reservestromversorgung verbunden ist
  • Mikrofon, Sprechstelle, Vorverstärker, Verstärker
  • Lautsprecherlinie (Kurzschluss, Erdschluss, Unterbrechung, Impedanz)
  • Ausfall Verstärker und Havarie Verstärker
  • Speicher für Notfalldurchsagen und Aufmerksamkeitssignal
  • Prozessor für die Ausführung seines Software-Programms
  • Verbindung BMZ zwischen SAZ, Alarmauslösung und Sammelstörung

3. Prioritäten

  • Durchsagen über ein Notfallmikrofon
  • manuell gestartete Notfalldurchsagen mit Aufmerksamkeitssignal
  • automatisch gestartete Notfalldurchsagen mit Aufmerksamkeitssignal
  • Durchsagen und Audioeinspielungen

4. Sprachverständlichkeit (STI-PA) im Wirkungsbereich, inner- und außerhalb eines Gebäudes (3.1) (IEC 60268-16)


5. Gebrauchsanweisung, Anlagendokumentation, Betriebsbuch

  • Gebrauchsanweisungen
  • Daten zum Objekt (Baugenehmigung, Brandschutzkonzept
  • Daten zum System (Blockschaltbild, Technische Daten)
  • Daten zum Ersatzstromsystem (Berechnung, Batteriegröße)
  • Daten zum Lautsprechersystem (Gebäude Lautsprecherplan mit Bezeichnung und Grenzen des Wirkungsbereiches
  • Linien Impedanz Werte und Verstärkerzuordnung
  • Protokoll der Sprachverständlichkeitsmessung (STI-PA)
  • Technische Datenblätter und Zertifikate
  • Sachverständigen- und Wartungsberichte
  • Betriebsbuch

6. Verantwortliche Person beim Betreiber